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AGB

Als Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch müssen wir zu den gesetzlichen Bestimmungen (BGB) einige Punkte abweichend oder ergänzend, für alle Geschäfte mit unseren Kunden, in unseren AGB regeln.

§1 Geltungsbereich

    1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Paulus & Buchmüller GmbH (im folgenden AN genannt) sind Bestandteil aller Liefer-, Werk- und Dienstleistungsverträge, sowie sonstigen vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote des AN an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Die damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des AN im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gelten auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    2. Der Geltung etwaiger AGB / Vertragsbedingungen des Kunden / Verbrauchers oder Leistungsnehmers wird hiermit widersprochen. Sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt wenn der AN ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehungen widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Paulus & Buchmüller GmbH schriftlich zugestimmt.

§2 Vertragsabschluss

    1. Der AN hält sich an abgegebene Angebote sechs Wochen gebunden. Ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie Naturprodukte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.
    2. Die Preise werden mit Zustandekommen des Vertrages vereinbart. Bei Änderung der Materialkosten bis zu Abnahme von mehr als 10% ist der Preis entsprechend anzupassen und ein neuer Preis einvernehmlich festzusetzen. Wird keine Neufestsetzung erzielt, ist der AN berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen festzulegen. Preisanpassungen können nur nach Mitteilung geltend gemacht werden und zwar rückwirkend zum Zeitpunkt der Mitteilung.
    3. Mit der Bestellung von Waren und/oder Bau und/oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich, diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.
    4. Bestellt der Verbraucher die Waren und/oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.
    5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.
    6. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Abnahme der Leistung bzw. des in sich abgeschlossenen Teils der Leistung nicht mehr als drei Monate, dann gilt der im Angebot ausgewiesene Mehrwertsteuersatz. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Abnahme der Leistung bzw. der in sich abgeschlossenen Teilleistung mehr als drei Monate und hat sich der gesetzliche Mehrwertsteuersatz in diesem Zeitraum geändert, dann wir der zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistung gültige Mehrwertsteuersatz berechnet. Abweichend davon wird bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. bei längerfristigen Pflegeverträgen) immer der zum Zeitpunkt der Abnahme der einzelnen Teilleistung gültige Mehrwertsteuersatz berechnet.
    7. Maß- und Farbangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

§3 Leistungs- und Lieferfristen

    1. Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung des AN durch etwaige Zulieferanten.
    2. Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des AN zurückzuführen ist.
    3. Gerät der AN mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren ergebnislosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Kunden beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten netto Vergütung, sofern der AN den Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat.
    4. Höhere Gewalt beim AN oder deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindert, verändert etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
    5. Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen des AN richtet sich nach dem
      zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Gartenbau und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material und Produktfreigaben.
    6. Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt z.B. durch die Endabrechnung. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat der diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem AN durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
    7. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt.

§ 4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

    1. Die Abrechnung erfolgt nach Aufmaß (tatsächlich ausgeführte Leistungen) oder Regiearbeiten. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehören.
    2. Mit Baubeginn wird eine Anzahlung (abhängig der Bausumme) fällig. Diese wird im Vertrag schriftlich aufgeführt. Die Anzahlung ist innerhalb von fünf Werktagen nach Vertragsschluss ohne jeglichen Abzug nach Aufforderung zu zahlen.
    3. Rechnungen sind zahlbar sofort ohne jeglichen Abzug. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, sofern alle Rechnungen (Abschlags-, Voraus- und Schlusszahlungen) innerhalb der Zahlungsfristen vollständig und rechtzeitig bezahlt werden. Unberechtigt abgezogene Skontobeträge werden rückgefordert. Abschlagsrechnungen sind nicht skontierfähig. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
    4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Auftragnehmer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist der AN berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    5. Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart. Bei Auftragserteilung der landschaftsbaulichen Arbeiten, kann der vorgenannte Gesamtbetrag mit der Schlussrechnung verrechnet und in Abzug gebracht werden.
    6. Tritt der Auftraggeber vor Vollendung des Werkes vom Vertrag zurück, so ist der AN berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lasen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 5 von Hundert (5% nach Rücksprache bis 10% möglich) der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

§5 Gewährleistung

    1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
    2. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der AN den Auftraggeber hinzuweisen.
    3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten- Landschafts- und Sportplatzbaus fünf Jahre, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der AN, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
    4. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten wegen der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung des AN beschränkt sich auf eine verschuldensabhängige Haftung.
    5. Farbliche Unterschiede, Maßtoleranzen oder Einschlüssen bei Naturprodukten wie Holz oder Naturstein ist kein Mangel. Ausblühungen bei Betonstein und deren Maßtoleranzen werden ebenfalls nicht als Mangel anerkannt.

§ 6 Pflichten des Kunden

    1. Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht über
      verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen, sollte dies
      nicht geschehen, kann der AN für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung übernehmen.
    2. Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und der Gleichen, zu denen der AN beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.
    3. Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.

§ 7. Aufrechnungsverbot Ausschluss des Zurückbehaltungsrecht

    1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des AN aufzurechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diesen Gegenrechten liegen rechtskräftig festgestellt oder durch den AN schriftlich anerkannte Gegenansprüche zu Grunde.

§ 8. Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand

    1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand von Paulus & Buchmüller GmbH (Gerichtsstand Erlangen). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von Paulus & Buchmüller GmbH (Gerichtsstand Erlangen).
    2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
    3. Im Streitfall ist Paulus & Buchmüller GmbH berechtigt den Streitfall an einen unabhängigen Schiedsmann zu leiten.Der Schiedsmann wird in diesem Fall vom Kunden und von Paulus & Buchmüller GmbH zusammen ausgewählt. Die anfallenden Kosten werden zur gleichermaßen vom Kunden und von Paulus & Buchmüller GmbH getragen.

§ 9. Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen

    1. Sofern einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem AN und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsverbindungen und des Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.